d) Beim Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um ein öffentlich zugängliches Restaurant. Auch die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens wird nicht in Frage gestellt. Aus den Grundrissplänen im Anhang zum Mietvertrag der gewerblichen Räumlichkeiten wird ersichtlich, dass die Räumlichkeiten des heutigen Gastronomiebetriebes früher als Ladenfläche dienten und diese weder über eine Küche noch über sanitäre Einrichtungen verfügten.18