85 Abs. 2a BauV). Im Allgemeinen ist unter Erneuerung eine über den blossen Unterhalt (Instandhalten und Instandstellen, Ersetzen einzelner schadhafter Teile) hinausgehende wesentliche Verbesserung des Zustandes einer Baute zu verstehen.16 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Erneuerungen eine behindertengerechte Anpassung nur bei bewilligungspflichtigen Erneuerungen erforderlich und auf die öffentlich zugänglichen Gebäudebereiche oder - räume beschränkt, die von der bewilligungspflichtigen Erneuerung betroffen sind.17