c) Diese Vorschriften gelten indes nur für Neubauten uneingeschränkt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BehiG und dem gleichlautenden Art. 85 Abs. 2a BauV kann bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als 5% des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. 5% des Neuwerts (Bst. a) oder 20% der Erneuerungskosten (Bst. b). Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte (Art. 7 Abs. 2 BehiV sowie Art. 85 Abs. 2a BauV).