Zudem müssen die rollstuhlgerechten Toiletten zu den gleichen Betriebszeiten wie die entsprechenden Einrichtungen für die allgemeine Nutzung verfügbar und vorzugsweise ohne Intervention von Dritten benutzbar sein.14 In Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich mindestens eine und in stark frequentierten Anlagen sind mindestens zwei rollstuhlgerechte Toiletten vorzusehen.15 7 BGE 134 II 249 E. 5.1; Schefer Markus/Hess-Klein Caroline, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 65. 8 Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 19. November 2003 (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31). 9 BBl 2001 S. 1778.