Die rollstuhlgerechten Toiletten sind vorzugsweise an denselben Standorten wie die entsprechenden Einrichtungen für die allgemeine Nutzung anzuordnen.12 Des Weiteren ist der Zugang zu rollstuhlgerechten Toiletten geschlechterneutral zu gestalten, wobei der Zugang durch den Bereich der Damentoilette bedingt zulässig ist.13 Zudem müssen die rollstuhlgerechten Toiletten zu den gleichen Betriebszeiten wie die entsprechenden Einrichtungen für die allgemeine Nutzung verfügbar und vorzugsweise ohne Intervention von Dritten benutzbar sein.14