85 Abs. 1 BauV10 in verbindlicher Weise auf die SIA-Norm 500:2009 (SN 521 500). Werden in einer öffentlich zugänglichen Baute oder Anlage dem Publikum Sanitärräume (Toiletten-, Dusch- und Umkleideräume) zur Verfügung gestellt, so ist gemäss dieser SIA-Norm als Richtwert mindestens je einer pro Geschoss rollstuhlgerecht zu erstellen und zu kennzeichnen.11 Die rollstuhlgerechten Toiletten sind vorzugsweise an denselben Standorten wie die entsprechenden Einrichtungen für die allgemeine Nutzung anzuordnen.12