5Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). 6 BGE 134 II 249 E. 3.3. RA Nr. 110/2019/187 Seite 5 von 12 für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 Bst. a BehiG). Auch bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen lösen eine Pflicht zur Ergreifung von Anpassungsmassnahmen aus.7 Öffentlich zugänglich sind Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offenstehen, z.B. Gastgewerbebetriebe (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 BehiV8).9