2. Pflicht zum Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette a) Gemäss dem in Art. 8 BV4 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (sog. Diskriminierungsverbot) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Behindertengleichstellungsgesetz5 sieht gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor und hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art.