Da die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht explizit als Beschwerde bezeichnet hatte, bat das Rechtsamt mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 um Mitteilung, ob sie tatsächlich Beschwerde erheben wolle. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 ein mit der Eingabe vom 10. Oktober 2019 inhaltlich identisches Schreiben mit dem Titel «Beschwerde betreffend Gesamtbauentscheid …» ein.