ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/20 vom 14.2.2020). RA Nr. 110/2019/187 Bern, 17. Dezember 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, General-Guisan- Strasse 43, 3800 Interlaken betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 11. September 2019 (Bbew 101/2019; Gastro Betrieb; rollstuhlgängige Toilette) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2019 bei der Gemeinde Interlaken ein Baugesuch (datiert 28.01.2019) für den Einbau eines Gastronomiebetriebes im bestehenden Bahnhofsgebäude auf der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. C.________ ein. Die Parzelle liegt in der Mischkernzone (MK). Die Beschwerdeführerin plante zwei nach Geschlechtern getrennte, nicht rollstuhlgerechte Gästetoiletten einzubauen. Die Gemeinde leitete das Baugesuch am 25. März 2019 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter. Die vom Regierungsstatthalteramt hinzugezogene Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (Procap) hielt in ihrem ersten Fachbericht vom 8. Mai 2019 als Auflage fest, es sei mindestens eine geschlechtsneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Toilette zu realisieren. Da das Eröffnungsfest des neu renovierten Bahnhofsgebäudes kurz bevorstand, stellte die RA Nr. 110/2019/187 Seite 2 von 12 Beschwerdeführerin am 17. Juni 2019 ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns und nahm den Einbau des Gastronomiebetriebes inkl. zwei nach Geschlechtern getrennten, nicht rollstuhlgerechten Gästetoiletten ohne Vorliegen der Baubewilligung vor. Der Regierungsstatthalter tolerierte die vorzeitige Eröffnung des Betriebs vorerst und holte erneut einen Fachbericht bei der Procap ein. Die Procap äusserte sich in diesem zweiten Fachbericht nicht abschliessend zur Erstellungspflicht einer rollstuhlgerechten Toilette. Anlässlich des Behördenbereinigungsgespräches vom 7. August 2019 präzisierte der Vertreter der Procap jedoch, wenn eine Gästetoilette erstellt werde, müsse diese rollstuhlgerecht sein. 2. Mit Gesamtentscheid vom 11. September 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin die Baubewilligung und ordnete unter anderem folgende Auflagen an: «3.3.1 Auflagen Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli: Der Bauherrschaft wird die Auflage erteilt, innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Gesamtbauentscheids eine rollstuhlgängige Toilette zu erstellen. Die Umsetzung dieser Auflage ist durch die Gemeindebaupolizeibehörde Interlaken zu kontrollieren und das Kontrollergebnis dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zu melden. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Bauverwaltung Interlaken und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli betreffend dem Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette ebenfalls innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Gesamtbauentscheids je einen angepassten Grundrissplan 1:100 und einen Installationsplan 1:50 einzureichen.» «3.3.3 Fachstelle Hindernisfreies Bauen: Fachbericht vom 10. Juli 2019 betreffend Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette (vgl. die Auflage des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli).» 3. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit «Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung» vom 10. Oktober 2019 an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt sinngemäss, auf die Auflage gemäss Ziff. 3.3.1 des Gesamtentscheids vom 11. September 2019 sei zu verzichten und ihr sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Zudem halte sie am unveränderten Baugesuch fest und verlange einen anfechtbaren Bauentscheid. RA Nr. 110/2019/187 Seite 3 von 12 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, erachtete die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2019 zunächst nicht als Beschwerde, sondern als nachträgliches Projektänderungsgesuch zum Gesamtbauentscheid. Nach einem schriftlichen Austausch mit dem Regierungsstatthalter und nach Einsichtnahme in die Vorakten kam das Rechtsamt jedoch zum Schluss, bei der Eingabe der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um ein nachträgliches Projektänderungsgesuch, sondern allenfalls um eine Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht explizit als Beschwerde bezeichnet hatte, bat das Rechtsamt mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 um Mitteilung, ob sie tatsächlich Beschwerde erheben wolle. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 ein mit der Eingabe vom 10. Oktober 2019 inhaltlich identisches Schreiben mit dem Titel «Beschwerde betreffend Gesamtbauentscheid …» ein. 5. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 nahm das Rechtsamt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2019 als Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 11. September 2019 entgegen und führte daraufhin den Schriftenwechsel durch. Der Regierungsstatthalter beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde beantragt mit Schreiben vom 11. November 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). RA Nr. 110/2019/187 Seite 4 von 12 vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch nur unter Bedingungen und Auflagen bewilligt wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Pflicht zum Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette a) Gemäss dem in Art. 8 BV4 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (sog. Diskriminierungsverbot) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Behindertengleichstellungsgesetz5 sieht gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor und hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Eine Benachteiligung beim Zugang einer Baute, einer Anlage oder einer Einrichtung liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst der Zugang zu öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen auch die Benutzbarkeit der öffentlich zugänglichen Teile mit ein.6 Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 5Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). 6 BGE 134 II 249 E. 3.3. RA Nr. 110/2019/187 Seite 5 von 12 für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 Bst. a BehiG). Auch bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen lösen eine Pflicht zur Ergreifung von Anpassungsmassnahmen aus.7 Öffentlich zugänglich sind Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offenstehen, z.B. Gastgewerbebetriebe (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 BehiV8).9 b) Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet den Bund und die Kantone, Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 5 Abs. 1 BehiG). Der Bernische Gesetzgeber erfüllt diese Verpflichtung mit Art. 22 Abs. 1 BauG, wonach öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen. Hinsichtlich der spezifischen Bauvorschriften für das hindernisfreie Bauen verweist Art. 85 Abs. 1 BauV10 in verbindlicher Weise auf die SIA-Norm 500:2009 (SN 521 500). Werden in einer öffentlich zugänglichen Baute oder Anlage dem Publikum Sanitärräume (Toiletten-, Dusch- und Umkleideräume) zur Verfügung gestellt, so ist gemäss dieser SIA-Norm als Richtwert mindestens je einer pro Geschoss rollstuhlgerecht zu erstellen und zu kennzeichnen.11 Die rollstuhlgerechten Toiletten sind vorzugsweise an denselben Standorten wie die entsprechenden Einrichtungen für die allgemeine Nutzung anzuordnen.12 Des Weiteren ist der Zugang zu rollstuhlgerechten Toiletten geschlechterneutral zu gestalten, wobei der Zugang durch den Bereich der Damentoilette bedingt zulässig ist.13 Zudem müssen die rollstuhlgerechten Toiletten zu den gleichen Betriebszeiten wie die entsprechenden Einrichtungen für die allgemeine Nutzung verfügbar und vorzugsweise ohne Intervention von Dritten benutzbar sein.14 In Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich mindestens eine und in stark frequentierten Anlagen sind mindestens zwei rollstuhlgerechte Toiletten vorzusehen.15 7 BGE 134 II 249 E. 5.1; Schefer Markus/Hess-Klein Caroline, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 65. 8 Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 19. November 2003 (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31). 9 BBl 2001 S. 1778. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 11 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.2.1.1 und 7.2.1.2. 12 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.1.2. 13 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.2.3.1. 14 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.1.2 sowie Ziff. 1.2 (Begriffsdefinitionen). 15 SIA-Norm 500:2009, Anhang A.6.3. RA Nr. 110/2019/187 Seite 6 von 12 c) Diese Vorschriften gelten indes nur für Neubauten uneingeschränkt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BehiG und dem gleichlautenden Art. 85 Abs. 2a BauV kann bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als 5% des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. 5% des Neuwerts (Bst. a) oder 20% der Erneuerungskosten (Bst. b). Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte (Art. 7 Abs. 2 BehiV sowie Art. 85 Abs. 2a BauV). Im Allgemeinen ist unter Erneuerung eine über den blossen Unterhalt (Instandhalten und Instandstellen, Ersetzen einzelner schadhafter Teile) hinausgehende wesentliche Verbesserung des Zustandes einer Baute zu verstehen.16 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Erneuerungen eine behindertengerechte Anpassung nur bei bewilligungspflichtigen Erneuerungen erforderlich und auf die öffentlich zugänglichen Gebäudebereiche oder - räume beschränkt, die von der bewilligungspflichtigen Erneuerung betroffen sind.17 d) Beim Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um ein öffentlich zugängliches Restaurant. Auch die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens wird nicht in Frage gestellt. Aus den Grundrissplänen im Anhang zum Mietvertrag der gewerblichen Räumlichkeiten wird ersichtlich, dass die Räumlichkeiten des heutigen Gastronomiebetriebes früher als Ladenfläche dienten und diese weder über eine Küche noch über sanitäre Einrichtungen verfügten.18 Somit handelt es sich nicht um eine blosse Erneuerung von einer bestehenden Anlage, sondern um eine Neuanlage. Die Einschränkungen von Art. 85 Abs. 2a BauV sind demzufolge nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat bereits zwei, nach Geschlechtern getrennte, nicht rollstuhlgerechte Gästetoiletten in ihrem Gastronomiebetrieb eingebaut. Gemäss SIA-Norm ist sie demzufolge verpflichtet, «vorzugsweise» an demselben Standort wie die nicht rollstuhlgerechten Gästetoiletten mindestens eine geschlechterneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Gästetoilette einzurichten.19 Als «Richtwert» gilt, dass sie grundsätzlich eine geschlechterneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Toilette (pro Geschoss) zu erstellen und zu kennzeichnen 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 25. 17 BGE 134 II 249 E. 3.2.2. 18 Vorakten, pag. 007. 19 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.1.2. RA Nr. 110/2019/187 Seite 7 von 12 hat.20 Anlässlich des Behördenbereinigungsgespräches gab die Procap deshalb ihre Beurteilung ab, wonach die Beschwerdeführerin zur Erstellung einer geschlechterneutral zugänglichen, rollstuhlgerechten Toilette zu verpflichten sei. Die SIA-Norm bedarf jedoch einer eingehenderen Auslegung. So bezeichnet die Umschreibung «vorzugsweise» unter mehreren demselben Zweck dienenden Anforderungen jene, deren Erfüllung der Zielsetzung der SIA-Norm am besten entspricht.21 Aus dieser offen formulierten Definition lassen sich keine allgemeingültigen Kriterien herleiten. Auch der nicht näher definierte «Richtwert» räumt einen gewissen Spielraum für die Beurteilung im Einzelfall ein.22 e) Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel «Ausnahmebewilligung» sinngemäss vor, der von der SIA-Norm 500:2009 in den Ziffern 7.1.2 und 7.2.1.2 zugelassene Spielraum sei zu ihren Gunsten auszulegen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, da in der Bahnhofsanlage eine öffentliche behindertengerechte Toilette zugänglich sei, habe sie aus Verhältnismässigkeitsgründen auf den Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette verzichtet. Zur Begründung führt sie an, ein Umbau der beiden bereits eingebauten nicht rollstuhlgängigen Toiletten in eine geschlechterneutrale rollstuhlgängige Toilette sei mit enormem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Zudem verkehre in ihrem Gastronomiebetrieb bis anhin eine grosse Anzahl weiblicher Gäste. Damit eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vermieden werden könne, müsse mindestens die Hälfte der Toiletteneinheiten für Damen vorgesehen werden. Ob die Beschwerdeführerin mit der «Ausnahmebewilligung» darüber hinaus tatsächlich die Stellung eines formellen Ausnahmegesuchs im Sinne von Art. 26 BauG beabsichtigt haben sollte, geht aus der Beschwerde nicht klar hervor. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, macht die Beschwerdeführerin zur Begründung aber hauptsächlich rein finanzielle Interessen geltend, welche ohnehin keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.23 Eine geschlechterneutrale rollstuhlgerechte Toilette führt zudem nicht zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung (vgl. E. 2h, 3. Absatz), die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Eine solche ist im Folgenden deshalb nicht weiter zu prüfen. 20 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.2.1.2. 21 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 1.2 (Begriffsdefinitionen). 22 Vgl. SIA-Norm 500:2009 Ziff. 1.1 (Begriffsdefinitionen). 23Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 und N. 5 viertes Lemma mit Hinweis auf die Rechtsprechung. RA Nr. 110/2019/187 Seite 8 von 12 f) Die Procap führte in ihrem Fachbericht vom 10. Juli 2019 Folgendes aus: «Wenn auf Grund der Lage im Bahnhofgebäude keine eigenen Toiletten erstellt werden müssen (Zugang zu öffentlichen Toiletten), dann kann auf die Erstellung einer rollstuhlgerechten Toilette grundsätzlich verzichtet werden. Ansonsten ist eine rollstuhlgerechte Toilette auf Grund der Betriebsgrösse und der Verhältnismässigkeit (Kosten) zu erstellen. Wenn trotz der Befreiung von der Erstellungspflicht im Bahnhofgebäude eigene Toiletten erstellt werden, dann ist im Sinne der Nichtdiskriminierung vorzugsweise, d.h. am selben Standort, eine eigene rollstuhlgerechte Toilette anzubieten. (…) Die Norm SIA 500 verwendet den Begriff "vorzugsweise". Damit besteht in der Auslegung ein gewisser Spielraum. Im Bahnhofgebäude kann dieser Spielraum zugunsten des Gesuchstellenden ausgelegt werden, wenn bei den beiden eigenen Toiletten ein deutlicher Hinweis mit Wegführung zur öffentlichen rollstuhlgerechten Toilette angebracht wird.»24 g) Anlässlich des Behördenbereinigungsgespräches vom 7. August 2019 hielt der Regierungsstatthalter fest, der Weg vom Gastronomiebetrieb bis zur WC-Anlage im Untergeschoss des Bahnhofsgebäudes sei sehr umständlich. Der Weg führe entlang des Perrons in den Lift, von dort Richtung Schiffländte und danach via einer Rampe wieder zurück auf das Podest vor der WC-Anlage. Zudem sei unklar, ob diese Toilette gratis benutzt werden könne. Der Vertreter der Procap ergänzte, in anderen Bahnhöfen im Kanton Bern sei nicht jedes kleine Restaurant verpflichtet worden, eine eigene Toilette zu erstellen. Werde aber eine Gästetoilette erstellt, müsse diese rollstuhlgerecht sein.25 Im angefochtenen Entscheid begründete der Regierungsstatthalter die Auflage dann wie folgt: «2.3 (…) Da vorliegend so oder so mindestens eine Toilette zu erstellen ist und die Benützung der öffentlichen Toilettenanlagen im Untergeschoss - was auch der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 12. August 2019 nicht mehr bestreitet - umständlich und insgesamt als diskriminierend zu bewerten wäre, besteht vorliegend nach Auffassung des Regierungsstatthalters kein Auslegungsspielraum, um auf den Einbau mindestens einer geschlechtsneutralen, behindertengerechten Toilette zu verzichten. (…) » h) Wie aus den Ausführungen der Procap und des Regierungsstatthalters hervorgeht, befindet sich in der Bahnhofsanlage eine öffentliche Toilettenanlage mit rollstuhlgerechten Toiletten. Vorliegend ist der Weg vom Gastronomiebetrieb zu der öffentlichen, rollstuhlgerechten Toilette in der Bahnhofsanlage jedoch lang und umständlich. Dies wird 24 Vorakten, pag. 029 ff. 25 Vorakten, pag. 115 f. RA Nr. 110/2019/187 Seite 9 von 12 von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Hinzu kommt, dass nicht erstellt ist, ob die öffentliche Toilettenanlage gratis benutzt werden kann und zu welchen Betriebszeiten sie zur Verfügung steht.26 Die rollstuhlgerechte Toilette muss aber zwingend zu den Betriebszeiten des Gastronomiebetriebes für die allgemeine Nutzung verfügbar sein.27 Sofern die Beschwerdeführerin Gästen ohne Behinderung Toiletten zur Verfügung stellt und demgegenüber Gäste mit Behinderung einen umständlichen Weg bis zur nächsten, allenfalls sogar kostenpflichtigen rollstuhlgerechten Toilette auf sich nehmen müssen oder diese gar geschlossen ist, liegt eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 BehiG vor. Durch den Einbau einer geschlechterneutral zugänglichen, rollstuhlgerechten Toilette im Gastronomiebetrieb selber wird diese Benachteiligung behoben. Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung durch die Procap anlässlich des Behördenbereinigungsgespräches. Hinsichtlich des Kostenaufwands wurde bereits aufgezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Tatbestand gemäss Art. 85 Abs. 2a BauV berufen kann (E. 2 c und d). Zudem dürften die Kosten für eine Anpassung der bereits erstellten Gästetoiletten wohl deutlich weniger als 20% der Baukosten von ca. Fr. 350'000.–28 (Fr. 70'000.–) betragen (vgl. Art. 85 Abs. 2a Bst. b BauV) und sind der Beschwerdeführerin somit zumutbar. Auch kann der Beschwerdeführerin mit Blick auf die ausreichenden Platzverhältnisse zugemutet werden, eine rollstuhlgerechte Toilette einzubauen. Dass der Beschwerdeführerin durch den bereits ohne Baubewilligung vorgenommenen Einbau von nicht rollstuhlgerechten Gästetoiletten ein Mehraufwand entstanden ist, bleibt unbeachtlich. Ferner stellen angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV für Nichtbehinderte dar (Art. 5 Abs. 2 BehiG).29 Durch den Einbau einer geschlechterneutralen, rollstuhlgerechten Toilette anstelle der bestehenden geschlechtsgetrennten Toiletten liegt somit noch keine Diskriminierung von Frauen vor. Ohnehin sind in Gastgewerbebetrieben erst ab 50 Sitzplätzen geschlechtergetrennte Toiletten vorgeschrieben (Art. 69 Abs. 3 BauV). Für die Berechnung der massgebenden Sitzplatzzahl besteht keine explizite gesetzliche Regelung. 26 Vorakten, pag. 115. 27 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.1.2. 28 Vorakten, pag. 001. 29 Vgl. hierzu Schefer Markus/Hess-Klein Caroline, a.a.O., S. 20 f. RA Nr. 110/2019/187 Seite 10 von 12 Gemäss Art. 19 Abs. 2 altGGV30, der die Berechnung der Sitzplatzzahl im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises regelte, wurden die Innen- und Aussensitzplätze getrennt gezählt, wobei die grössere Zahl massgebend war. Die Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern wenden diese Berechnungsregel gemäss ständiger Praxis weiterhin an. Diese Praxis erscheint sachgerecht, zumal abhängig von den Witterungsverhältnissen in der Regel die Innen- oder die Aussensitzplätze nicht gleichzeitig benützt werden.31 Gemäss Grundrissplan Erdgeschoss vom 29. August 2019 wurden 44 Innen- und 48 Aussensitzplätze bewilligt. Da die grössere und somit massgebende Anzahl Aussensitzplätze unter 50 liegt, muss der Gastronomiebetrieb nicht über geschlechtergetrennte Gästetoiletten verfügen. Ob der Gastronomiebetrieb tatsächlich eine hohe Anzahl weiblicher Gäste anzieht, kann deshalb offen gelassen werden. i) Nach dem Gesagten gibt es keine Gründe, von den Vorgaben der SIA-Norm abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, eine geschlechterneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Toilette einzubauen. Die Auflage gemäss Ziff. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids ist demzufolge zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3VRPG). III. Entscheid 30 Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994, in Kraft von 01.07.2009 bis 31.12.2018 (altGGV, BSG 935.111); Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 9/935.11/2.2 (Fähigkeitsausweis) vom 23. April 2002. 31 Vgl. Ziffer 2.3 des angefochtenen Entscheids. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2019/187 Seite 11 von 12 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 11. September 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine RA Nr. 110/2019/187 Seite 12 von 12 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.