2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden je zur Hälfte (ausmachend Fr. 500.00) der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner Parteikosten von Fr. 1'346.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 1'530.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.