Auch die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, welche sich auf Fr. 2'692.50 beläuft (Honorar Fr. 2'500.00, Mehrwertsteuer Fr. 192.50), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten des Beschwerdegegners (ausmachend Fr. 1'346.25) zu tragen und der Beschwerdegegner hat die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführerin (ausmachend Fr. 1'530.05) zu ersetzen. III. Entscheid