c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'060.10 (Honorar Fr. 2'800.00, Auslagen Fr. 41.30, Mehrwertsteuer Fr. 218.80) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auch die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, welche sich auf Fr. 2'692.50 beläuft (Honorar Fr. 2'500.00, Mehrwertsteuer Fr. 192.50), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.