Da der Bauabschlag nur betreffend die Parkplätze zu erteilen ist, gilt sie als zur Hälfte unterliegend. Auch der Beschwerdegegner ist mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nur teilweise durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 je hälftig (ausmachend je Fr. 500.00) der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen.