b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr, welche vorliegend auf Fr. 1'000.00 bestimmt wird (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG24 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin beantragte den Bauabschlag hinsichtlich der Parkplätze und der Stützmauer. Da der Bauabschlag nur betreffend die Parkplätze zu erteilen ist, gilt sie als zur Hälfte unterliegend.