a) Mangels genügend rechtlich sichergestellter Erschliessung ist für die Parkplätze der Bauabschlag zu erteilen und die entsprechenden Auflagen im angefochtenen Bauentscheid (Ziffern 3.3 und 3.4) sind aufzuheben. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Im Übrigen ist der angefochtene Bauentscheid zu bestätigen.