Schliesslich wäre es dem Beschwerdegegner im Extremfall auch freigestellt, den nötigen Baustellenverkehr per Helikoptertransport abzuwickeln. Insgesamt liegt eine genügende Erschliessung für die Erstellung der Stützmauer und der weiteren Vorhaben im südlichen Bereich der Bauparzelle vor und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese nicht sollten erstellt werden können. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Baubewilligung für die Stützmauer und die weiteren Vorhaben im südlichen Bereich der Bauparzelle ist zu bestätigen. 21 Entscheide der BVE RA Nrn. 110/2018/136 vom 20. Juni 2019 E. 3d m.w.H., 110/2013/47 vom 15. Mai 2013 E. 4,