ZGB23 die Parzelle Nr. I.________ der Beschwerdeführerin während der Bauphase betreten und benutzen. So hält Art. 79o Abs. 1 EG ZGB fest, dass der Nachbar das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstücks zu gestatten hat, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung von Bauten. Hierbei ist der Nachbar rechtzeitig zu benachrichtigen und er hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz (Art. 79o Abs. 1 EG ZGB). Schliesslich wäre es dem Beschwerdegegner im Extremfall auch freigestellt, den nötigen Baustellenverkehr per Helikoptertransport abzuwickeln.