d) Art. 7 Abs. 1 BauG setzt nicht nur die genügende Erschliessung des Bauvorhabens nach seiner Fertigstellung, sondern wenn nötig auch die genügende Erschliessung für den Baustellenverkehrs voraus.21 Das Grundstück des Beschwerdegegners ist über die bestehende Zufahrt von der J.________strasse her (via Garage) grundsätzlich erschlossen.