c) Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 aus, das beauftragte Bauunternehmen habe bestätigt, dass sein Grundstück problemlos von der J.________strasse her zugänglich sei. Die Zufahrt über die Parzelle der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich, um das Bauvorhaben zu realisieren.