a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die genügende Erschliessung müsse sich auch auf die Zufahrt für den Baustellenverkehr beziehen. Eine Baustellenzufahrt von der J.________strasse her sei ausgeschlossen. Mangels Fahrwegrecht könne der Baustellenverkehr auch nicht über die Zufahrt auf ihrer Parzelle erfolgen, weshalb die Stützmauer nicht erstellt werden könne. b) Die Stadt Thun erklärt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019, es sei sowohl von der J.________strasse her (via Garagenzufahrt) als auch in Extremis per Helikoptertransport möglich, die erforderliche Baustelleninstallation anzubringen.