3.3 des angefochtenen Bauentscheids, wonach auf der Parzelle des Beschwerdegegners im Bereich der Einfahrt Bäume und Hecken, welche die Sichtfelder beeinträchtigen, zu entfernen sind, bezieht sich nur auf die Ein- und Ausfahrt der Parkplätze. Infolge des Bauabschlags weist die Auflage gemäss Ziffer 3.3 keinen engen sachlichen Zusammenhang mehr mit dem Bauvorhaben auf und ist deshalb aufzuheben.19 Auch die Auflage in Ziff. 3.4, der zufolge der äussere Radius der Parkplatzzufahrt nicht über die Grundstücksgrenze hinaus gebaut werden darf und der Aussenradius bei der Ausführung so zu verengen ist, dass er die Parzellengrenze nicht überschreitet, ist aus demselben Grund aufzuheben.