Vorausgesetzt ist zunächst, dass die Dienstbarkeit unangefochten und ununterbrochen während 30 Jahren tatsächlich ausgeübt wird (Art. 662 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Zudem ist die ausserordentliche Ersitzung nur denkbar, wenn zugleich einer der folgenden drei Fälle vorliegt: erstens, wenn das Grundstück überhaupt nicht im Grundbuch aufgenommen worden ist (Art. 662 Abs. 1 ZGB), zweitens, wenn es zwar im Grundbuch aufgenommen ist, jedoch aus dem Eintrag keine Angaben über den Eigentümer ersichtlich sind (Art. 662 Abs. 2 ZGB) oder drittens, wenn der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder als verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB).17