Grundsätzlich sind zivilrechtliche Vorschriften und Vereinbarungen im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen. Da aber die Baurechtsgesetzgebung bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund den Bestand ziviler Rechte voraussetzt und die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig macht, wird in diesen Fällen der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht durchbrochen. Da bei einer Zufahrt über fremden Grund ein Fahrwegrecht bestehen muss, ist im Folgenden vorfrageweise zu prüfen, ob ein solches vorliegt, wobei die Beurteilung einen allenfalls nachfolgenden Zivilprozess nicht präjudiziert.14