Dies entspricht im Übrigen auch der Lehrmeinung von ZAUGG/LUDWIG, wonach das Baugrundstück «für das geplante Bauvorhaben» genügend erschlossen sein muss und die Anforderungen an eine genügende Erschliessung auch von der Art der Nutzung, der die Erschliessung dienen soll, abhängen.11 Daher muss es im Zusammenhang mit der Erschliessung von Parkplätzen auch unerheblich sein, ob von Gesetzes wegen eine Pflicht zur Erstellung der Parkplätze besteht (vgl. Art. 16 ff. BauG) oder ob die Bauherrschaft die Parkplätze freiwillig erstellt.