Daraus folgt, dass die Zufahrtsstrasse nicht zwingend bis zum Baugrundstück oder zu jedem einzelnen Gebäude führen muss.9 Werden jedoch Parkplätze oder Abstellflächen für Fahrzeuge, Garagen oder Einstellhallen erstellt, müssen diese mit einer Zufahrt vom allgemeinen Strassennetz aus erreichbar sein.10 Andernfalls wäre eine Nutzung für Fahrzeuge von vorneherein ausgeschlossen. Dies entspricht im Übrigen auch der Lehrmeinung von ZAUGG/LUDWIG, wonach das Baugrundstück «für das geplante Bauvorhaben» genügend erschlossen sein muss und die Anforderungen an eine genügende Erschliessung auch von der Art der Nutzung, der die Erschliessung dienen soll, abhängen.11