Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein (Art. 6 Abs. 2 BauV). Daraus folgt, dass die Zufahrtsstrasse nicht zwingend bis zum Baugrundstück oder zu jedem einzelnen Gebäude führen muss.9 Werden jedoch Parkplätze oder Abstellflächen für Fahrzeuge, Garagen oder Einstellhallen erstellt, müssen diese mit einer Zufahrt vom allgemeinen Strassennetz aus erreichbar sein.10 Andernfalls wäre eine Nutzung für Fahrzeuge von vorneherein ausgeschlossen.