oder auch auf die einzelnen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück bezieht, ergeht nicht eindeutig aus dem Wortlaut. Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG zufolge ist die Erschliessung genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind. Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden (Art. 6 Abs. 1 BauV8). Die Zufahrt kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück (oder Treppe) bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein (Art. 6 Abs. 2 BauV).