Das Bundesrecht verlangt eine für die Benutzenden der Bauten und die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste verkehrssichere, den zonengerechten Baumöglichkeiten angepasste Erschliessung. Die konkreteren Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich aus dem kantonalen Recht,6 wobei diese Anforderungen je nach Nutzung, der die Erschliessung dienen soll und abhängig von den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden sein können.7 Art. 7 Abs. 1 BauG hält fest, «Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird».