d) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG5). Die Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich sowohl aus dem Bundes- als auch aus dem kantonalen Recht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land unter anderem dann erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt besteht. Das Bundesrecht verlangt eine für die Benutzenden der Bauten und die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste verkehrssichere, den zonengerechten Baumöglichkeiten angepasste Erschliessung.