c) In seiner Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 macht der Beschwerdegegner geltend, die Strasse auf der Parzelle der Beschwerdeführerin werde nur für einen kurzen Abschnitt von ca. vier Metern beansprucht. Seit Jahren habe die Beschwerdeführerin dies unwidersprochen toleriert, weshalb ein Gewohnheitsrecht bestehe. Ausserdem sei sein Grundstück über die bestehende Zufahrt von der J.________strasse zur Garage bereits genügend erschlossen. Zudem würden die geplanten Parkplätze nicht von Gesetzes wegen gefordert. Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet.