Im angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2019 hielt die Stadt Thun fest, da es sich bei den neuen Parkplätzen um keine von Gesetzes wegen erforderlichen Parkplätze handle und die Parzelle bereits erschlossen sei, könnten die zusätzlichen Parkplätze aus öffentlich-rechtlicher Sicht bewilligt werden, obschon diese nur befahren werden könnten, wenn das notwendige Fahrwegrecht über die Nachbarparzelle Nr. 2412 erlangt werde.