Auch die Bewilligungserteilung unter der Auflage, die Parkplätze dürften erst benutzt werden, wenn die Zufahrt rechtlich sichergestellt sei, sei unzulässig. Darüber hinaus bemängelt die Beschwerdeführerin zudem die Verkehrssicherheit der neuen Zufahrt. b) Die Stadt Thun führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 aus, das Grundstück des Beschwerdegegners sei bereits über die bestehende Zufahrt zur Garage genügend erschlossen.