a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Parzelle des Beschwerdegegners verfüge über kein Fahrwegrecht für die Strasse auf ihrer Parzelle. Die bestehende Zufahrt des Beschwerdegegners führe von der J.________strasse lediglich zur Garage. Die neuen Parkplätze könnten aus geografischen Gründen jedoch nicht von dieser Zufahrt her erreicht werden. Da die Erschliessung der neuen Parkplätze nicht sichergestellt sei, müsse dem Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt werden. Auch die Bewilligungserteilung unter der Auflage, die Parkplätze dürften erst benutzt werden, wenn die Zufahrt rechtlich sichergestellt sei, sei unzulässig.