3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Thun beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid zu bestätigen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen