1. Der Beschwerdegegner reichte am 11. Februar 2019 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für die Erstellung einer Stützmauer (Hangsicherung), einer neuen Zufahrt und von zwei Autoabstellplätzen auf der Parzelle Thun Grundbuchblatt (Gbbl.) Nr. A.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin, die Grundeigentümerin der Nachbarparzelle Thun Gbbl. Nr. I.________ ist, Einsprache. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 erteilte die Stadt Thun dem Beschwerdegegner die Baubewilligung und wies die Einsprache ab.