Baubewilligungsverfahrens, resp. insbesondere den Verzicht auf die Kosten im Zusammenhang mit dem Augenschein. Die diesbezüglichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden mit vorliegendem Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdeführer gilt damit als obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid