Insgesamt erweist sich die Beschwerde dementsprechend insofern als begründet, als die vorinstanzlichen Kosten im Umfang von Fr. 450.00 zu reduzieren sind. Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Reduktion der Kosten beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Reduktion der Kosten des