e) Für die Bearbeitung des Baugesuchs sowie für die Behandlung des Ausnahmegesuchs für eine Baute ausserhalb der Bauzone durfte das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer somit Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 495.00 auferlegen. Auch wenn der dem Regierungsstatthalteramt tatsächlich angefallene Aufwand mit diesen Gebühren nicht gedeckt ist, dürfen dem Beschwerdeführer nicht weitere Gebühren auferlegt werden, da dafür die gesetzliche Grundlage fehlt.