Das Regierungsstatthalteramt hat den Augenschein dementsprechend nicht im Rahmen der Behandlung eines Ausnahmegesuchs durchgeführt. Es fehlt daher an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, um zusätzliche Gebühren nach Aufwand im Umfang von Fr. 390.00 zu erheben. Auch für die Erhebung von weiteren Gebühren im Umfang von Fr. 60.00 fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Diese können ebenfalls nicht dem tatsächlichen Aufwand bei der Bearbeitung eines Ausnahmegesuchs zugeordnet werden. Sie müssen in den Gebühren für das ordentliche Baubewilligungsverfahren enthalten sein.