Im vorliegenden Fall hätte im Rahmen der formellen Prüfung daher zuerst auf die Unvollständigkeit der Unterlagen resp. die Erforderlichkeit einer Ausnahme hingewiesen werden müssen, bevor in diesem Zusammenhang detaillierte Abklärungen hätten angestrengt werden sollen. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Augenscheins hatte das Regierungsstatthalteramt auf Grund der damals eingereichten Unterlagen noch keinen Anlass, diese Frage vertieft zu prüfen. Das Regierungsstatthalteramt hat den Augenschein dementsprechend nicht im Rahmen der Behandlung eines Ausnahmegesuchs durchgeführt.