Demgegenüber hat das Regierungsstatthalteramt den Augenschein insbesondere daher durchgeführt, da die Baustellen- resp. zukünftige Hauszufahrt über einen eingedohlten Bach führen sollte. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung für eine Baute im Gewässerraum gemäss Art. 41c GschV13 erforderlich wäre, resp. ob eine solche erteilt werden könnte. Der Beschwerdeführer hatte allerdings noch kein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt. Zwar ist das vom Regierungsstatthalteramt gewählte bürgernahe Vorgehen nachvollziehbar, insbesondere da das Regierungsstatthalteramt am gleichen Tag in derselben Gemeinde ohnehin einen Augenschein durchführte.