11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12 Vorakten, pag. 2. 4/7 BVD 110/2019/184 bezahlen. Die damit verbundenen Kosten im Umfang von Fr. 200.00 für den Amtsbericht des AGR sowie Fr. 105.00 für die verfahrensleitende Verfügung scheinen nicht überhöht zu sein. Für die Behandlung des Ausnahmegesuchs sind dem Beschwerdeführer daher zusätzliche Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 345.00 aufzuerlegen.