die Gebührenerhebung der Regierungsstatthalterämter grundsätzlich sowohl dem Äquivalenzwie auch dem Kostendeckungsprinzip Rechnung. Diese Regelung verlangt allerdings bei Bauvorhaben, die mit Einsprachen oder Ausnahmegesuchen verbunden sind, eine differenzierte Kostenerhebung. Dafür erlaubt sie bei unbestrittenen Bauvorhaben eine sehr einfache Gebührenberechnung. d) Die Baukosten für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers betragen Fr. 150'000.00.12 Für die Bearbeitung des entsprechenden Baugesuches durfte das Regierungsstatthalteramt dementsprechend Gebühren im Umfang von einem Promille dieser Baukosten, das heisst eine Gebühr von Fr. 150.00 erheben.