Obwohl sowohl Art. 69 Abs. 1 FLG wie auch Art. 2a GebV grundsätzlich verlangen, dass die Gebühren alle Kosten decken sollten, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen, werden die Gebühren für das Baubewilligungsverfahren der Regierungsstatthalterämter in erster Linie nicht anhand des tatsächlichen Aufwands bemessen, sondern sie hängen von den Baukosten des zu beurteilenden Bauvorhabens ab. Diese Regelung nimmt starken Bezug auf das Äquivalenzprinzip, vernachlässigt dafür aber das Kostendeckungsprinzip im Einzelfall. Bei kleineren Bauvorhaben dürften die Gebühren im Umfang von 1 Promille der Baukosten den Verwaltungsaufwand regelmässig nicht decken.