Die von den Regierungsstatthalterämtern zu erhebenden Gebühren sind in Anhang 9 der Gebührenverordnung detailliert geregelt. Bei ordentlichen Baugesuchen betragen die Gebühren 1 Promille der Baukosten bzw. zwischen Fr. 100.00 und 20'000.00 (Art. 4 Abs. 2 und 3 GebV i.V.m. Ziffer 5.1 des Anhangs 9 zur GebV). Zusätzlich zu dieser Gebühr sind für die Behandlung von Ausnahmegesuchen zusätzliche Gebühren pro Gesuch zu erheben. Diese bemessen sich nach Zeitaufwand, betragen mindestens aber Fr. 100.00 (vgl. Ziffer 5.3 des Anhangs 9 zur GebV.