c) Wer Leistungen der kantonalen Behörden verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der Bestimmungen des FLG10 und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten (Art. 66 Abs. 1 FLG). Die Tarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in den Dekreten des Grossen Rates festgelegt (Art. 68 Abs. 1 FLG). Die Gebühren sollten grundsätzlich alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung (Art. 69 Abs. 1 FLG).