b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD7 tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei diesen Kosten handelt es sich um eine Kausalabgabe. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Sie dienen dazu, die Kosten zu decken, die dem Staat durch die Amtshandlungen entstehen. Sie sollten daher grundsätzlich nicht höher sein, als die tatsächlichen Kosten (Kostendeckungsprinzip).8