2/7 BVD 110/2019/184 2. Kosten der Abschreibungsverfügung a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei für ihn unverständlich, dass er für den nicht von ihm beantragten Augenschein die Verfahrenskosten bezahlen müsse. Seine Anwesenheit sei zufällig und zu Gunsten der Bewilligungsbehörde gewesen. Er sei nicht bereit, die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens in diesem Umfang zu bezahlen.