eines Telefongesprächs darauf hin, dass die Erschliessung zu einer nicht zonenkonformen Baute nicht standortgebunden sei und gestützt auf die Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung bestehe. Daher empfahl er dem Beschwerdeführer das Baugesuch zurückzuziehen. Da der Beschwerdeführer dieser Empfehlung nicht nachkam, holte das Regierungsstatthalteramt eine Stellungnahme des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein. Dieses führte mit Eingabe vom 10. September 2019 aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG seien nicht erfüllt.